Solche Vorschriften sind in zahlreichen Hausordnungen zu finden. Diese Regeln scheinen auf den ersten Blick sinnvoll, aber im Laufe der Jahre haben sie sich als verhängnisvoll erwiesen. Im Brandfall würde eine verschlossene Haustür die Rettung erschweren - darum können sich Mieter meistens erlauben, gegen die Vorschrift zu verstoßen.
Hausordnungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen für Mieter, die beachtet werden müssen. Macht ein Vermieter Vorschriften über das Abschließen der Haustür zum Schutz vor Einbrechern, muss sich der Mieter daran halten. Sonst kann er theoretisch abgemahnt oder sogar gekündigt werden.
Die "Verschlusszeiten" sind jedoch ein spezieller Fall. Bei einem Feuer können Menschenleben in Gefahr geraten, weil flüchtende Bewohner in der Aufregung nicht den Haustürschlüssel finden und nicht schnell genug ins Freie gelangen. Um diesem vorzubeugen, gibt es eindeutige Brandschutzvorschriften in den verschiedenen Landesbauverordnungen. Rettungswege müssen deshalb so beschaffen sein, dass "bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind" - so steht es beispielsweise im § 13 (1) der Hessischen Bauordnung.
Sind sonst keine freien Rettungswege vorhanden, würde der vom Vermieter angeordnete Haustürverschluss einen Verstoß gegen Brandschutzvorschriften bedeuten. Kein Mieter kann aber dazu gezwungen werden, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot zu handeln. Vielmehr bedeutet der Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, dass eine Klausel in der Hausordnung oder auch im Mietvertrag im Nachhinein unwirksam ist ( § 134 Bürgerliches Gesetzbuch ).
Laut Bundeskriminalamt erfolgen im Bundesdurchschnitt mehr als ein Drittel der Wohnungseinbrüche mittlerweile tagsüber. In Großstädten stehen Tageswohnungseinbrüche teilweise sogar an erster Stelle. Eine nachts verschlossene Haustür ist hier wirkungslos.